Energieagentur Weststeiermark
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Umfassende energetische Sanierung und kleine Sanierung

Förderung des Landes Steiermark

Wer?

Wer bekommt eine Sanierungsförderung?
Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte.

Was?

Gefördert werden:
Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime.

Wie?

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die höchstmögliche Förderung pro Wohnung beträgt € 30.000,-. Durch Zuschläge – abhängig von der Anzahl der Ökopunkte – kann die maximale Förderung pro Wohnung auf € 50.000,- erhöht werden.

  • Umfassende energetische Sanierung
    Bei der Förderung kann zwischen einem nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 30 % zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder einem Förderungsbeitrag (Direktzuschuss) im Ausmaß von 15 % der förderbaren Kosten gewählt werden.
    Detailinformation „Umfassende energetische Sanierung“
  • Kleine Sanierung
    Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15 % zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
    Detailinformation „Kleine Sanierung“

Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen,
außer bei

  • Fernwärmeanschluss
  • Energie sparenden, ökologischen und behindertenfreundlichen Maßnahmen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
  • Neuschaffung oder Erweiterung/Zubau von Wohnraum bei bestehenden Eigenheimen.

Eine Benützungsbewilligung für das zu fördernde Objekt muss jedenfalls vorliegen.

Grundsätzlich ist nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen um die Förderung anzusuchen; die älteste Rechnung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Bei einem Investitionsvolumen bis € 30.000,- ist das Förderungsansuchen jedenfalls nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen (d. h. mit den bezahlten Rechnungen) einzureichen.

Bei einem Investitionsvolumen über € 30.000,- kann in begründeten Ausnahmefällen auch mit Kostenvoranschlägen um die Förderung angesucht werden. Sofern mit Kostenvoranschlägen angesucht wird, erfolgt eine Vorprüfung.
Die Bewilligung der Förderung kann immer erst nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Rechnungen erfolgen.
Die geförderten Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und gewerblich genutzte Flächen können nicht gefördert werden.

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