Der Energieausweis nach der EU-Gebäuderichtlinie ermöglicht die Beurteilung der Energieeffizienz eines Gebäudes. Gebäudehülle, Heizungsanlage, Lüftung, Warmwasserbereitung und der eingesetzte Energieträger werden beurteilt. Auch Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen zur Einsparung von Energie(kosten) sind enthalten.
Wir erstellen für Sie Energieausweise sowohl für Neubauten, als auch für Bestandsobjekte.
Der Energieausweis wird benötigt bei:
- Neubau*
- Umfassende Sanierung
- Umfassende energetische Sanierung
- Verkauf
- Vermietung
- Verpachtung
* Bei Neubau in Verbindung einer Wohnbauförderung ist eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle erforderlich.
Hilfreiche und informative Unterlagen dazu finden Sie im Downloadbereich.
Weitere Informationen rund um den Energieausweis:
Der HWB (Heizwärmebedarf) und der fGEE (Gesamtenergieeffizienz-Faktor) von Immobilien muss bereits in Verkaufs- und Vermietungsinseraten angegeben werden.
InteressentInnen (Kauf, Miete) an einem Objekt muss der Energieausweis vorgelegt, bei Vertragsabschluss (Verkauf) binnen 14 Tagen ausgehändigt werden.
Der Vermieter darf die Kosten für den Energieausweis in der Abrechnung berücksichtigen, muss jedoch dem Hauptmieter eine Kopie des Ausweises zur Verfügung stellen.
Der Energieausweis darf höchstens zehn Jahre alt sein.
Als VerkäuferIn oder VermieterIn eines Nutzungsobjekts (z.B. Wohnung) können sie entscheiden ob der Energieausweis über Ihr Objekt, über ein vergleichbares im selben Gebäude oder ein Ausweis über den fGEE des gesamten Gebäudes vorgelegt wird.
Bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung von Einfamilienhäusern kann der Energieausweis auch auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen, ähnlichen Gebäudes in ähnlicher Lage (und Klima) erstellt werden. Der fGEE wird jedoch individuell berechnet.
Der Ausweisersteller haftet für die Richtigkeit der angegebenen Energiekennzahlen (HWB, fGEE).
Rechtsfolgen bei Nichtvorlage des Energieausweises:
Eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende fGEE gilt als vereinbart und kann somit eingeklagt/eingefordert werden! Aushändigung des Energieausweises kann gerichtlich geltend gemacht werden.
Binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss können KäuferInnen und MieterInnen die Ausstellung eines Energieausweises selbst in Auftrag geben und die Kosten bei VerkäuferInnen und BestandgeberInnen geltend machen.
Bis zu € 1.450,- Strafe bei fehlender Bekanntgabe in Inseraten, bei nicht fristgerechter Vorlage oder Aushändigung des Energieausweises.